Hans Eichel

Keine Einschränkung der Kunstfreiheit bei der documenta!
Zu den Empfehlungen einer Managementberatung
Die ganze documenta fifteen, alle, auch die vier umstrittenen, des Antisemitismus geziehenen Beiträge hielten sich im Rahmen der durch Art. V Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Kunstfreiheit. Nichts war strafrechtlich relevant. Das hat die Staatsanwaltschaft geprüft. Selbst das Banner von Taring Padi hätte nicht abgebaut werden müssen, wie Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, der ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts in einem Vortrag vor der Juristischen Gesellschaft in Kassel erklärte. Also hätte der Vorschlag des deutsch-israelischen Soziologen Prof. Natan Snyder, im Blick auf das Banner über Antisemitismus aufzuklären und zu diskutieren, verwirklicht werden können.
Jede Kritik – auch sehr lautstarke – an der documenta fifteen war selbstverständlich möglich. Aber Eingriffe in die Ausstellung, wie sie z.B. Claudia Roth, Angela Dorn, Christian Geselle und auch das „Gremium zur fachwissenschaftlichen Begleitung“ gefordert und Alexander Farenholtz als Geschäftsführer und ruangrupa abgelehnt hatten, wären eine verfassungswidrige Verletzung der Kunstfreiheit gewesen. Eine Entschuldigung für diese Forderungen und für den Rufschaden, den sie der documenta zugefügt haben, ist zwar seit langem überfällig, wird es aber nicht geben.
Und nun, als Folge der damaligen heftigen Auseinandersetzungen um die documentafifteen Empfehlungen einer Managementberatung für die Zukunft der documenta. Soweit sie Aufbau- und Ablauforganisation der documenta gGmbH im engeren Sinn betreffen, muss man bedenken, dass die documenta nicht wie eine Behörde oder ein normaler Betrieb geführt werden kann. Sie ist alle fünf Jahre ein ganz neues Projekt. Man sollte auch nicht vergessen, dass die vorige documenta unter schwierigsten Bedingungen, vor allem durch die Pandemie und die starken Reisebeschränkungen, auch ohne diese Empfehlungen fristgerecht aufgebaut und organisatorisch und finan2 ziell erfolgreich durchgeführt wurde. Ihr großes Problem war das Kommunikationsdesaster um die Antisemitismusvorwürfe, selbstverschuldet durch die documenta, aber ebenso durch einen Teil der Medien und der Politik. Wie bei der documenta die Kommunikation besser organisiert werden und ablaufen kann, auch dazu gibt es Empfehlungen.
Aber dann begibt sich die Managementberatung auf das Gebiet des Verfassungsrechts und der Kulturpolitik, in den besonders sensiblen Bereich der Kunstfreiheit. Warum sie das überhaupt tut, ist mit Geschehnissen bei der documenta nicht zu begründen. In nun fast 70 Jahren ist bei keiner der bisher fünfzehn documenta-Ausstellungen eine Überschreitung der Grenzen der Kunstfreiheit festgestellt worden.
Die Kunstfreiheit ist in Deutschland verfassungsrechtlich sehr weit geschützt. Sie findet ihre Grenzen allein im Gesetz, festgestellt allein durch Gerichtsurteil, nicht durch die Meinung von Politikern, nicht durch Entschließungen eines Parlaments, nicht durch eine im Grundgesetz nicht definierte „Staatsräson“. Das ist die Konsequenz, die die Väter und Mütter des Grundgesetzes 1949 aus der „Gleichschaltung“ des kulturellen Lebens durch die Nazis zogen.
Diese Kunstfreiheit, die es so in vielen Ländern der Erde nicht gibt, schuf die Voraussetzung dafür, dass sich die documenta hier zum Forum der sehr diversen globalen Kunstgemeinde, zur weltweit bedeutendsten Ausstellung moderner Kunst entwickeln konnte.
Nun also mit „sehr hoher Priorität“ die Empfehlung: „… Implementierung von zwei Codes of Conduct auf Augenhöhe: Einem von der gGmbH zeitnah zu entwickelnden und einem zweiten alle fünf Jahre neu zu formulierenden Code of Conduct für die Ausstellung. Um die Vermeidung von Diskriminierung als nicht verhandelbare Vorgabe zu setzen, wird für den Code of Conduct der Ausstellung die Vorgabe gemacht, dass dieser geeignet sein muss, den Schutz der Menschenwürde zu gewährleisten.“
„Vermeidung von Diskriminierung“, „Schutz der Menschenwürde“: Leisten das nicht seit Bestehen der Bundesrepublik das Grundgesetz und all die Gesetze, in denen die bewusst weit gefasste – Kunstfreiheit ihre Grenzen findet? Es gibt nur eine plausible Erklärung für diese Empfehlung: Hier wird versucht, Einschränkungen der Kunstfreiheit, die verfassungsrechtlich nicht möglich sind, durch privatrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Regelungen und Selbstverpflichtungen, ohne die z.B. die künstlerische Leitung keinen Vertrag erhält, durchzusetzen. Wer nicht verkraften kann, dass bei der documenta auch Teile des Publikums „Skandal“ schreien, darf keine documenta veranstalten. Nun soll im Vorwege dafür gesorgt werden, dass solche Kritik gar nicht mehr geübt zu werden braucht. Die documenta zensiert sich selbst. Dass der künstlerischen Leitung von vornherein Fesseln angelegt werden sollen, wird mehrfach im Text deutlich: „Vermeidung von Diskriminierung als nicht verhandelbare Vorgabe … für den Code of Conduct der Ausstellung … den Schutz der Menschenwürde zu gewährleisten“.
Das klingt so menschenfreundlich, aber beispielsweise:
Wie soll in der Kunst die Menschenwürde eines autoritären Staatschefs geschützt werden? Das war Thema in der – gerichtlichen (!) – Auseinandersetzung zwischen Böhmermann und Erdogan. Oder die Menschenwürde eines Vergewaltigers, eines Kriegsverbrechers und Massenmörders? Die Künstler müssen frei sein in der Gestaltung ihrer Kunst, die Gerichte sollen entscheiden, niemand sonst! S. 25 des Berichts verrät es ebenso: „Dieser Code of Conduct (gemeint ist der der gGmbH) soll, über die Beschreibung der Grundwerte hinaus, keine expliziten zensierenden Beschränkungen
des kuratorisch-künstlerischen Handelns enthalten“. Und S. 26: „Das Besondere ist, dass bei der documenta-Ausstellung – ganz bewusst – das Thema Code of Conduct ein Stück weit in den kuratorisch-künstlerischen Bereich hineinragen soll.“ Da hilft dann auch nicht mehr die wiederholte Beteuerung, dass die Inhalte letztlich von der künstlerischen Leitung bestimmt würden, dass der ausformulierte Code of Conduct nicht Vertragsbestandteil sein, dass die Freiheit der Kunst voll gewahrt bleiben solle. Einschränkung der Kunstfreiheit, der Kreavität, die sie erst möglich macht, ist es allemal, und sei es nur als Mehltau über dem ganzen künstlerischen Prozess. Wohlverhaltensregeln zur Vermeidung künstlerischer Provokation. Kunst aber, die nicht mehr provoziert, nicht mehr Anstoß erregt, nicht mehr radikal Bestehendes hinterfragt, was ist sie Anderes als Staatskunst? documenta, wie wir sie kennen, ist das nicht mehr.
Und ob der Code of Conduct der gGmbH irgendetwas Positives im täglichen Ablauf bewirkt? Auch die großen Konzerne haben Leitbilder, Codes of Conduct, trotzdem gab es z.B. den Dieselskandal, den Cum-Ex-Skandal, systematischen Betrug in großem Stil. Auf den Geist, der in einem Unternehmen herrscht, auf die Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt es an. Und da stellt die Managementberatung der documenta gGmbH jetzt ein hervorragendes Zeugnis aus. Jedenfalls sind fünfzehn documenta-Ausstellungen ohne Codes of Conduct ausgekommen, ist so die documenta zum Forum der Weltkunstgemeinde geworden. Sie wurde gerühmt für ihren freiheitlichen Geist. Die Anstellungsgespräche mit der künstlerischen Leitung waren einfach: Deutschland garantiert die Kunstfreiheit. Künftig soll sich die Künstlerische Leitung mit dem Code of Conduct der gGmbH auseinandersetzen, einen eigenen Code of Conduct, basierend auf verpflichtenden Vorgaben, entwickeln, Wohlverhaltensregeln eben. Welche selbstbewusste Kuratorin, welcher selbstbewusster Kurator tut sich das an? Der Ruf der documenta, der Ruf Deutschlands, der Welt ein Beispiel für Kunstfreiheit zu geben, wird verspielt. Man muss nur die Absage der Mitglieder der Findungskommission lesen. Nein, dieser Mehltau muss weg, die Kunstfreiheit auf der documenta, die Freiheit des kulturellen Lebens in Deutschland darf nicht eingeschränkt werden!
Dieser Text wird von Wolfram Bremeier und Bertram Hilgen unterstützt.